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Die geschlossene Sicherheitsklappe entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach
Art. 58, Abs. 1
der Verkehrsregelnverordnung (VRV), vom 13. November 1962
(Stand am 1. Juli 2007), welche besagt: "Bestandteile, Arbeitsgeräte
oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten,
namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen
versehen werden."
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